Erinnert sich noch jemand an den 11. Februar 2006 in Dresden? Das war das Jahr, wo es erstmalig gelang, den Nazigroßaufmarsch mit einer Blockade zum Umkehren zu zwingen. Nachdem eine Antifademo in der Nähe der Marienbrücke aufgelöst hatte, entstand zunächst ein Polizeikessel, der jedoch alsbald durchdrungen war und rennenderweise gelangten hunderte Antifas auf die Augustusbrücke, blieben dort, wurden mehr und setzten sich mit Transparenten im Schneesturm vor die Wasserwerfer der Polizei. Eine ganze Straßenbreite voller Prominenter stellte sich schließlich schützend davor. Die Nazis mussten auf das Sahnestück ihrer Route verzichten und auf weitestgehend leeren Straßen wieder zurück marschieren, da sich auch auf der Carolabrücke Antifas aufhielten und es dort zu Auseinandersetzungen mit Nazis kam, die sich von der gestoppten Nazidemo abgesondert hatten.
Soweit, sogut. Nun stellt sich nach über vier Jahren heraus, dass das Oberverwaltungsgericht Bautzen der Meinung ist, diese Blockade sei rechtswidrig, da sie auf eine Verhinderung des Naziaufmarsches abgezielt hätte. Wie das wohl geht, nachdem der Naziaufmarsch ja bereits über die Marienbrücke gelaufen war?
Immerhin ist dem Gericht die Sache so peinlich gewesen, dass es verzichtete, die Öffentlichkeit darüber zu informieren. Dies haben dann die Nazis getan, die also ganz offensichtlich die Klage angestrengt hatten. Was aber will uns das Oberverwaltungsgericht mit dieser Sache noch sagen? Dass es unterscheidet zwischen schützenswerten (Naziaufmarsch) und nicht schützenswerten (Blockade) Versammlungen, die eigentlich gleichermaßen von derselben grundlegenden Freiheit, sich unter freiem Himmel zu versammeln, um Meinungen auszudrücken, geschützt sind? Dass die Polizei Tote in Kauf nehmen soll, in dem sie auf glitschigen Brücken Massenpanik etwa durch den Einsatz von Wasserwerfern auslöst? Und was heißt das für den 13. Februar 2011? Ganz einfach: Wir kommen wieder! Bis auch das OVG seine Hausaufgaben gemacht hat… oder so.
Montag, den 22. November 2010 auf endstation rechts
Dresden-Blockade 2006 rechtswidrig: „Versammlungsfreiheit gebührt in einem freiheitlichen Staatswesen besonderer Rang“
Während dieser Tage die Vorbereitung auf die Blockade des so genannten Trauermarsches der Jungen Landsmannschaft Ostdeutschland in Dresden auf Hochtouren laufen, erging ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Bautzen, das nach viereinhalb Jahren zu dem Urteil kam, dass die Blockade des Aufmarsches 2006 rechtswidrig gewesen sei. Vor allem der Einsatz der Polizei wird von den Richtern kritisiert.
Der Beschluss sei demnach bereits am 9. November dieses Jahres ergangen, eine Pressemitteilung des Gerichts ist bislang nicht erschienen. Das NPD-nahe „Deutsche Rechtsbüro“ zitiert jedoch schon aus der Entscheidung. Demnach hätten die Richter festgestellt, dass dem von der Jungen Landsmannschaft Ostdeutschland „in Anspruch genommenen Grundrecht auf Versammlungsfreiheit, das auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugute kommt, in einem freiheitlichen Staatswesen ein besonderer Rang“ gebührt. Hierbei sei es „Aufgabe der zum Schutz der rechtsstaatlichen Ordnung berufenen Polizei, in unparteiischer Weise auf die Verwirklichung des Versammlungsrechts hinzuwirken.“
Das hätten die Beamten nach Ansicht der Richter allerdings nicht ausreichend getan. Eine Demonstrationsrecht der Blockierer hätte nicht bestanden, „da Ansammlungen deren Zweck sich – wie hier – darin erschöpft, eine andere Versammlung zu verhindern, dem Schutzbereich des Art. 8 GG nicht unterfallen.“ Behördliche Maßnahmen hätten sich nach Ansicht des Gerichts daher „primär gegen die Störer“ richten müssen. Auf einen Mangel an Einsatzkräften könne sich die Polizei nicht berufen, da es ihr obliegt, „für eine hinreichende personelle Ausstattung zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Polizeigesetz zu sorgen“.
Die Richter in Sachsen entschieden ähnlich, wie ihre Kollegen in Hessen im September diesen Jahres. Auch sie hatten die die Nichträumung einer Blockade einer NPD-Demonstration 2009 seitens der Polizei als rechtswidrig eingestuft und gemahnt, dass das Versammlungs- und Polizeirecht, „ein Vorgehen in erster Linie gegen den Störer“ gebiete.
Quelle: http://www.endstation-rechts.de/index.php?option=com_k2&view=item&id=5586:dresden-blockade-2006-rechtswidrig-%E2%80%9Eversammlungsfreiheit-geb%C3%BChrt-in-einem-freiheitlichen-staatswesen-besonderer-rang%E2%80%9C&Itemid=376
geh denken hat 2006 nicht demonstriert, da gab es lediglich eine demokratiemeile zwischen frauenkirche und schlossplatz. die nazis haben versucht über die carolabrücke auszuweichen, wurden aber durch die polizei gehindert.
geh denken hat 2006 keine demonstration durchgeführt und war auch nicht auf der carolabrücke. was sie gemacht haben, war eine demokratiemeile über den fürstenzug mit eine bühne am schloßplatz. besucht wurde diese meile von einer handvoll leute, die prominenz kam dann später auf die augustusbrücke. für die nazis ging es nicht über die carolabrücke, weil die polizei so eine routenänderung nicht akzeptierte und sich in den weg gestellt hat.
Sorry, da sind die Jahre etwas durcheinandergeraten! Danke für den Hinweis, der Text wurde geändert.
Ein Teil der Nazidemo hatte versucht über die Carolabrücke zu kommen, dort hatten sich jedoch auch immer mehr Antifas gesammelt, um die Synagoge zu schützen. Daher kam es dort zu Auseinandersetzungen, die von der Polizei unterbunden wurden. In diesem Zusammenhang ist es sicherlich dazu gekommen, dass die Carolabrücke als alternative Route durch die Polizei verweigert wurde.
Durch das Ausscheren großer Gruppen aus der Nazidemo und den Auseinandersetzungen nicht nur auf der Carolabrücke, sondern auch auf der Alaunstraße in der Äußeren Neustadt, wo Punker angegriffen wurden, mussten außerdem Polizeikräfte von der Augustusbrücke abgezogen werden, was eine Art polizeilichen Notstand auslöste, welcher die Räumung der Augustusbrücke zusätzlich erschwerte.